Rechtsanwalt Verkehrsstrafrecht Köln

Fahrerflucht? Nötigung? Alkohol am Steuer? Egal, welches Vergehen im Straßenverkehr Ihnen zur Last gelegt wird – reagieren Sie keinesfalls ohne anwaltlichen Rat. Nehmen Sie am besten umgehend Kontakt zu uns auf!

Wann brauche ich einen Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht (u.a. § 315b StGB)?

Die häufigsten Ursachen für die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Verkehrsrecht sind:

Wann liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor?

Dazu definiert das StGB (Auszug):

„(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Welche Vergehen fallen unter diese Definition?

Hierzu zählen alle Vergehen, die von „außen“ vorgenommen werden. Von „außen“ bedeutet, dass Sie nicht direkter Teilnehmer im Straßenverkehr sein müssen. Wenn Sie also beispielsweise Ihrem Ärger über ein gerade geschossenes Blitzerfoto Luft machen, indem Sie sich dazu an der Blitzeranlage abreagieren, haben Sie einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen.

Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt auch dann vor, wenn Sie auf der Autobahn ein hinter Ihnen fahrendes Fahrzeug bewusst ausbremsen, weil es Ihnen zu dicht aufrückt. In dem Fall erfüllt Ihr Verhalten den Straftatbestand nach § 315b StGB. Dazu ist es nicht notwendig, dass Sie unmittelbar einen Unfall verursachen. Dass Sie dies möglicherweise bewusst provozieren oder die Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nehmen, ist ausreichend.

Wenn Sie wissen möchten, ob bei Ihnen ein Vergehen nach § 315b StGB vorliegt, setzen Sie sich umgehend mit einem Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht in Verbindung. Wir verfügen über mehrjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet und übernehmen gerne Ihre Verteidigung. 

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Fahrerflucht und Unfallflucht = unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wann genau spricht man von einem Unfall? Ein Unfall im Sinne von §142 StGB liegt vor, wenn ein plötzlich auftretendes, unvorhergesehenes Ereignis im Zusammenhang mit einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden vorliegt. Wenn Sie also beispielsweise ein parkendes Auto angefahren haben, gegen ein Verkehrsschild oder eine Leitplanke gefahren sind oder Sie im fließenden Verkehr mit einem weiteren Fahrzeug zusammengestoßen sind, sind Sie in einen Unfall verwickelt oder haben diesen sogar verursacht. Entfernen Sie sich nun einfach vom Unfallort, liegt eine Unfallflucht bzw. Fahrerflucht vor. Ob das in Ihrem Fall so ist, besprechen wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Selbst dann, wenn Sie auf einem öffentlichen Parkplatz mit Ihrem Einkaufswagen einen anderen PKW beschädigt haben und sich unbemerkt entfernen, liegt eine Fahrerflucht vor und Sie sollten einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht hinzuziehen.

HINWEIS zur Fahrerflucht:

Nicht nur Sie als PKW-Fahrer können einen Unfall verursachen bzw. in einen Unfall verwickelt sein. Auch Fahrradfahrer und Fußgänger sind Teilnehmer im Straßenverkehr und können sich der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht schuldig machen.

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr

Wenn Sie einen Unfall verursacht haben und dabei eine andere Person zu Schaden gekommen ist, müssen Sie mit rechtlichen Folgen rechnen. Fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn Sie durch Ihr Verhalten unbeabsichtigt eine Körperverletzung begangen haben, die durch achtsames Verhalten zu vermeiden gewesen wären. Konkret bedeutet dies zum Beispiel, dass Sie während der Autofahrt Ihr Handy benutzt haben und dadurch einen Fußgänger angefahren haben. In dem Fall hätte der Personenschaden vermieden werden können, wenn Sie auf die Benutzung Ihres Handys verzichtet hätten.

Auch dann, wenn Sie eine rote Ampel überfahren haben und dadurch mit einem weiteren Fahrzeug kollidiert sind, kann eine fahrlässige Körperverletzung vorliegen. Als fahrlässig ist die Körperverletzung immer dann zu werten, wenn Sie nicht mit der Absicht bzw. dem Vorsatz gehandelt haben, eine andere Person verletzen zu wollen. In jedem Fall sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht aufsuchen, der Sie in Ihrem speziellen Fall vertritt.

Fachanwalt für Verkehrsstrafrecht bei Alkohol und Drogen am Steuer

Wenn Sie unter Einfluss von Alkohol ein Fahrzeug führen, müssen Sie mit einer empfindlichen Strafe rechnen. In diesem besonderen Fall ist es nicht notwendig, dass es zu einem Unfall kommt. Bereits das Führen eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss wird unter Strafe gestellt. Dabei ist es unerheblich, ob Sie sich persönlich dazu in der Lage sehen, sicher fahren zu können. Gleiches gilt für berauschende Mittel, also das Fahren unter Drogeneinfluss. Ob in Ihrem Fall eine absolute Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, überprüfen wir gerne und beantragen Akteneinsicht. In jedem Fall sollten Sie umgehend einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht aufsuchen. 

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